Gegen Ende des erfolgreichen Besuchs der Klassenstufe 4 der Grundschule steht für alle Thüringer Schulkinder bzw. deren Eltern die Frage nach der richtigen Entscheidung über die weitere Schullaufbahn. Die Eltern werden rechtzeitig in Elternversammlungen umfassend über die möglichen weiterführenden Schullaufbahnen informiert und von den Grundschulpädagogen in individuellen Gesprächen beraten. Dieser Beratung werden insbesondere die erzielten Fachnoten und die Bemerkungen zur Lernentwicklung des Schulkindes zu Grunde gelegt.
Aufnahme an das Gymnasium
§ 125 Thüringer Schulordnung
Voraussetzungen für den Übertritt ans Gymnasium
§ 128 Thüringer Schulordnung
Antrag der Sorgeberechtigten auf Erteilung einer Empfehlung bis 19.02.2020
§ 129 Thüringer Schulordnung
Übermittlung der Empfehlung an die Sorgeberechtigten bis 26.02.2020
§ 130 Thüringer Schulordnung
Anmeldung der Schüler vom 02.03.2020 bis 07.03.2020
Beratung und Information der Sorgeberechtigten
§127 Thüringer Schulordnung
Voraussetzungen für den Übertritt ans Gymnasium
§125 Thüringer Schulordnung
ist das Bestehen der Aufnahmeprüfung. –> 30.03.2020 bis 03.04.2020
Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht,
- wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind
- oder eine Empfehlung der Klassenkonferenz vorliegt.
zu 1.)
Die Leistungsvoraussetzungen müssen im Halbjahreszeugnis erreicht worden sein.
Übertritt von Klasse 4 nach Klasse 5 In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie
Heimat- und Sachkunde muss jeweils mindestens die Note „gut“ vorliegen.
zu 2.)
Wenn die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann von
der Klassenkonferenz eine Empfehlung für den gymnasialen
Bildungsweg erteilt werden.
Beachtung von § 125 Abs. 4 und § 128 Thüringer Schulordnung.
Voraussetzungen für die Anmeldung
Halbjahreszeugnis im Original
oder
Halbjahreszeugnis mit der Schullaufbahnempfehlung im Original.
Es müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag auf Aufnahme des Kindes stellen.
Das bedeutet, dass bei zusammenlebenden Sorgeberechtigten beide Teile den Antrag stellen
(unterschreiben) müssen. Stellt nur ein Sorgeberechtigter den Antrag, so muss eine Vollmacht
des anderen vorliegen, in der, dessen Wille zur Anmeldung dokumentiert ist.
Sind die Sorgeberechtigten nicht zusammenlebend, so müssen alle/ beide Sorgeberechtigten
den Antrag auf Aufnahme an der Schule stellen. Auch hier ist von dem nicht anwesenden
Sorgeberechtigten eine Voll macht nötig.
Gibt ein/e Sorgeberechtigte/r an, dass sie! er die alleinige Sorge hat, so ist dies nachzuweisen.
Nachweise können z.B. sein: Beschluss des Familiengerichts oder eine Bescheinigung des
Jugendamtes über die alleinige Sorge.
Aufnahmeprüfung
§131 Thüringer Schulordnung
Schüler/innen, die die Voraussetzungen für den Übertritt ans Gymnasium (s.o.) nicht erfüllen
und dennoch die Absicht haben, ein Gymnasium zu besuchen, nehmen an einer Aufnahmeprüfung
in Form des Probeunterricht an drei aufeinander folgenden Tagen mit jeweils 4 Unterrichtsstunden teil.
Deshalb müssen diese Schüler/innen zu den o. g. Terminen von den Sorgeberechtigten an dem
jeweiligen Gymnasium angemeldet werden.
Die geplanten Orte für die Aufnahmeprüfungen sind:
Übertritt von Klasse 4 nach 5:
Bad Salzungen, Eisenach, Gotha und Ilmenau
Mitteilung des Ergebnisses 04.05.2020
§132 Thüringer Schulordnung