Förderverein

Förderverein der Grundschule Sünna e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Sünna e.V.“ – im Folgenden „Verein” genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Unterbreizbach OT Sünna und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die ideelle und materielle Unterstützung der staatlichen Grundschule Sünna.
(2) Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
a. Die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen soweit der Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist bzw. sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden können.
b. Die Unterstützung ggf. Vorfinanzierung von Baumaßnahmen und notwendigen Inneneinrichtungen, soweit der Träger der Schule dazu nicht verpflichtet oder wirtschaftlich in der Lage ist.
c. Die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften oder Kooperationspartnern die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z.B. Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte oder für Benachteiligte.
d. Die Unterstützung von kulturellen und anderen außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul- und Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen.
e. Die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der SchülerInnen, die Kooperation mit Sportvereinen
f. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit der Wirtschaft, mit der Gemeinde, mit kirchlichen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, mit medizinischen und psychologischen Diensten
g. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schule, ihrer SchülerInnen sowie Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere in Europa
h. Die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule
i. Die Unterstützung, die Einwebung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten

Der Förderverein der Grundschule Sünna e.V. sieht es als seine Aufgabe an, ehemalige und derzeitige Schüler, deren Elternhäuser, Mitglieder der an der Schule hauptamtlich Tätigen und alle sonstigen Freunde der Staatlichen Grundschule Sünna zusammenzuschließen. Damit sollen alle Interessierten aktiv an der Arbeit und Entwicklung der Staatlichen Grundschule Sünna teilhaben können. Der Verein organisiert in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Grundschule Sünna eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, führt Informationsaktivitäten durch und fördert insbesondere die Schaffung eines positiven Umfelds für die Schule.

§3 Mittelverwendung
(1) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(8) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
(9) Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass es für Ausgaben mit einem Geschäftswert über 200,- € der Entscheidung des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit bedarf. Bei kurzfristigen Ausgaben entscheiden der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person öffentlichen und privaten Rechts, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Einschränkung des Stimmrechts bei Minderjährigen. Sie haben bei Entscheidungen finanzieller Art kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Fördermitgliedschaft: Fördermitglieder beteiligen sich mit einer regelmäßigen Jahresspende an der Verwirklichung unserer Projekte. Einmal jährlich erhalten die „Ein- und Ausblicke“ in unsere Vorhaben. Sie werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.
(5) Ehrenmitgliedschaft: zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
(6) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
(1) Zur Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig und beginnt mit Überweisung des ersten Mitgliederbeitrages.
(2) Die Mitgliedschaft endet 1 Jahr nach der letzten Beitragsüberweisung. Die Mitgliedschaft endet ebenso durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste, bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder durch Tod des Mitgliedes.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(5) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Erinnerung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Absendung der Erinnerung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In diesem Anschreiben muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Fördermitglieder entscheiden selber über die Höhe ihres Beitrages, welcher aber mindestens die Höhe des Mitgliederbeitrages erreichen muss.
(4) Die Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist beitragsfrei.

§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Vorstand
(1) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsfähig.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. Dem vertretungsberechtigten Vorstand
b. und bis zu drei Beisitzern/Beiräten. Ein pädagogischer Mitarbeiter soll Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.
(3) Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(6) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a. Führung der laufenden Geschäfte
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
c. Einberufung der Mitgliederversammlung
d. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
f. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
g. Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte)

§9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands
d. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
e. Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
f. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen und dessen Bericht entgegennehmen,
g. Festlegung der Beitragsordnung
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a. Bericht des Vorstands,
b. Bericht des Kassenprüfers,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
e. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
f. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge, kein Beschluss der in § 9. Absatz 5 genannten kann als Dringlichkeitsantrag gestellt werden).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehr von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
(9) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von mindestens 3 der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich gefordert wird.
(10) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel – Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, mindestens jedoch 2/3 der Gründungsmitgliederzahl, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
(11) Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist nicht schriftlich einzuholen.
(12) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Auflösen des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Staatliche Grundschule Sünna bzw. dessen Rechtsnachfolgers als öffentlicher Schulträger – Landratsamt Wartburgkreis; Amt für Schule und Kultur; Erzberger Allee 14. 36433 Bad Salzungen – die jenes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 05.09.2023 in Unterbreizbach OT Sünna von der Gründungsversammlung beschlossen.